BFH - Beschluss vom 22.06.2007
VIII B 8/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2121
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1511/02

BFH - Beschluss vom 22.06.2007 (VIII B 8/07) - DRsp Nr. 2007/16491

BFH, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen VIII B 8/07

DRsp Nr. 2007/16491

Gründe:

I. Mit Urteil des Vorsitzenden Richters als Einzelrichter hat der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) am 3. März 2006 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1999 abgewiesen. Mit einem offenbar hiergegen gerichteten --wenn auch mit unzutreffenden Datenangaben versehenen-- Schreiben legte der Kläger persönlich Einspruch ein. Erst nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde meldete sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 für den Kläger. Im weiteren Verlauf stellte der Kläger erstmals einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Vorsitzenden Richters. Nach der --ohne Mitwirkung des Vorsitzenden-- erfolgten Ablehnung dieses Antrags durch den Senat hat der Vorsitzende Richter durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 einen u.a. auf Tatbestandsberichtigung des Urteils gerichteten Antrag als unzulässig verworfen. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass der Kläger kein erneutes Ablehnungsgesuch gegen ihn, den Vorsitzenden, gerichtet habe. Sollte hingegen in einem Schreiben vom 20. Dezember 2006 ein erneutes Ablehnungsgesuch zu erblicken sein, sei dieses als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.