BFH - Beschluß vom 22.07.1997
VIII R 22/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 324

BFH - Beschluß vom 22.07.1997 (VIII R 22/96) - DRsp Nr. 1998/9280

BFH, Beschluß vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 22/96

DRsp Nr. 1998/9280

Gründe:

Das Revisionsverfahren betrifft die Streitjahre 1987 bis 1989. Soweit das Verfahren die Streitjahre 1987 und 1988 anbelangt, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Die Klage wegen Einkommensteuer 1987 und 1988 richtete sich gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide vom 24. Februar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 1994. Während des Klageverfahrens sind die angefochtenen Bescheide durch die auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1987 und 1988 vom 24. Juli 1995 geändert worden. Diese Änderungsbescheide sind von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht worden. Sie wurden vielmehr mit Einsprüchen und - nach deren Erfolglosigkeit - mit einer erneuten Klage angefochten, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.

Gleichwohl hat das FG über die Klage gegen die ursprünglichen - durch die erneut angefochtenen Änderungsbescheide suspendierten - Bescheide entschieden. Dagegen richtet sich u.a. die Revision der Klägerin, mit der allein materiell-rechtliche Fehler gerügt werden.