BFH - Beschluß vom 22.07.1998
I B 55/98

BFH - Beschluß vom 22.07.1998 (I B 55/98) - DRsp Nr. 1999/886

BFH, Beschluß vom 22.07.1998 - Aktenzeichen I B 55/98

DRsp Nr. 1999/886

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den von ihr angenommenen und behaupteten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.