Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den von ihr angenommenen und behaupteten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
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