BFH - Beschluß vom 22.07.1999
I S 3/99

BFH - Beschluß vom 22.07.1999 (I S 3/99) - DRsp Nr. 1999/8695

BFH, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen I S 3/99

DRsp Nr. 1999/8695

Gründe:

I. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der in 1998 von Amts wegen gelöschten A-Naturheilpraxis GmbH (kurz: GmbH), beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) zur beabsichtigten Klage in Sachen Körperschaftsteuer 1993, was das FG ablehnte. Daraufhin beantragte der Antragsteller PKH zur "beabsichtigten Beschwerde" gegen die Ablehnung von PKH, womit er ebenfalls keinen Erfolg hatte (Beschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1999 I B 166/98).

Gegen den Beschluß des erkennenden Senats erhob der Antragsteller Gegenvorstellungen und begründete diese mit dem --neuen-- Hinweis, daß ein Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der GmbH nicht habe ergehen dürfen, weil die GmbH eine Naturheilpraxis und damit kein Grundhandelsgewerbe betrieben habe. Damit sei es gar nicht zur Entstehung einer GmbH, sondern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gekommen. Die GbR sei weder gewerbe- noch körperschaftsteuer- noch buchführungspflichtig. Die Rechtsausführungen des erkennenden Senats im Beschluß vom 19. März 1999, wonach der GmbH im Streitfall gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) keine PKH gewährt werden könne, träfen auf die GbR nicht zu.