BFH - Beschluß vom 22.07.1999
VII B 19/99

BFH - Beschluß vom 22.07.1999 (VII B 19/99) - DRsp Nr. 1999/8705

BFH, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen VII B 19/99

DRsp Nr. 1999/8705

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Die von ihnen nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen und vom Finanzgericht (FG) verbundenen Anfechtungsklagen gegen die Duldungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurden vom FG als unbegründet abgewiesen.