BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII B 148/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 69/04

BFH - Beschluss vom 22.07.2004 (VII B 148/04) - DRsp Nr. 2004/14399

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII B 148/04

DRsp Nr. 2004/14399

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Das deswegen angerufene Finanzgericht (FG) hat den Antrag mit Beschluss vom 21. April 2004 abgelehnt. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit dem vorgenannten Rechtsbehelf, den sie als "außerordentliche Beschwerde", für den Fall, dass diese nicht zulässig sei, hilfsweise als "Gegenvorstellung" angesehen wissen will, gewandt und vorgetragen, das FG habe sich mit ihrem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie bittet daher, den Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abrechnungsbescheid des FA anzuordnen.

Mit auf den 28. Juni 2004 datiertem Beschluss hat das FG entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.