BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII B 88/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 363/01

BFH - Beschluss vom 22.07.2004 (VII B 88/04) - DRsp Nr. 2004/15599

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII B 88/04

DRsp Nr. 2004/15599

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines von der Verkehrsbehörde nach Umbau als LKW eingestuften Fahrzeuges, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) jedoch als PKW ansieht und dementsprechend der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung und erfordere um einer einheitlichen Rechtsprechung willen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt sind.