BFH - Beschluss vom 22.07.2008
II B 18/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1866
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 76/04

BFH - Beschluss vom 22.07.2008 (II B 18/08) - DRsp Nr. 2008/17389

BFH, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen II B 18/08

DRsp Nr. 2008/17389

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 1985 als Rechtsanwalt tätig. Seine Mutter (M) verstarb im Februar 2006.

Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung kam das seinerzeit zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass M dem Kläger in den Jahren 1992 und 1993 unter Einschaltung von Banken in Österreich und Luxemburg erhebliche Geldbeträge geschenkt habe, und setzte gegen ihn in einem Gesamtbetrag für alle Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Mit der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2004 erhöhte das Finanzamt die Schenkungsteuer auf 82 225,96 EUR.

Während des Klageverfahrens erließ der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 25. Oktober 2006 gegenüber dem Kläger einen "Aufhebungsbescheid" mit folgendem Wortlaut (Anlage 1 zur Beschwerdebegründung):

"Die Festsetzung von Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2004 wird hiermit ersatzlos aufgehoben.

Die ursprüngliche Festsetzung von Schenkungsteuer mit Bescheid vom 16.05.2003 wird hiermit ebenfalls ersatzlos aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgt gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung."