BFH - Beschluss vom 22.07.2008
V B 34/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1895
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2914/03

BFH - Beschluss vom 22.07.2008 (V B 34/07) - DRsp Nr. 2008/18259

BFH, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen V B 34/07

DRsp Nr. 2008/18259

Gründe:

I. Die Stadt W betrieb ein eigenes Frei- und Hallenbad, aus dem sich Verluste in Millionenhöhe ergaben. Im Jahr 1992 gründete sie gemeinsam mit einer auf den Betrieb von Freizeitbädern spezialisierten GmbH eine Kommanditgesellschaft --KG-- (die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--). Zweck der Gründung war es, das vorhandene Frei- und Hallenbad mit einem modernen Freizeitbad zu kombinieren. Im Jahr 1997 schloss die Stadt W mit der Klägerin einen Vertrag, wonach die Klägerin verpflichtet war, das Hallenbad für das Schul- und Vereinsschwimmen zu bestimmten Zeiten vorzuhalten und die von der Stadt W bestimmten Eintrittspreise für die Nutzung des Hallen- und Freibades zu übernehmen, und die Stadt sich verpflichtete, zur Deckung eines voraussichtlichen Defizits "aus dem Betrieb des Frei- und Hallenbades" einen verlorenen Betriebskostenzuschuss von jährlich 750 000 DM an die Klägerin zu zahlen. Sollte das Finanzamt den Zuschuss der Umsatzsteuer unterwerfen, sei diese zusätzlich von der Stadt zu übernehmen. Nach Fertigstellung des Bades im Jahr 1998 zahlte die Stadt in 1998 und 1999 "Betriebskostenzuschüsse" an die Klägerin aus.