BFH - Beschluß vom 22.08.2001
III B 71/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 195

BFH - Beschluß vom 22.08.2001 (III B 71/01) - DRsp Nr. 2002/764

BFH, Beschluß vom 22.08.2001 - Aktenzeichen III B 71/01

DRsp Nr. 2002/764

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Betonfertigung. Sie beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1994 bis 1997 u.a. für eine in Y/im Fördergebiet errichtete vollautomatische Betonstein-Fertigungsanlage eine erhöhte Investitionszulage von 10 v.H. Die vollautomatische Anlage sollte ... DM kosten. 1994 leistete die Beschwerdeführerin eine Anzahlung von ... DM.

Das FA gewährte zunächst für die Jahre 1994 bis 1996 auf die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage von 10 v.H., und zwar für 1994 gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) im Hinblick auf die geleisteten Anzahlungen vorläufig, für 1995 und 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Eine Investitionszulagen-Sonderprüfung für das Kalenderjahr 1998 stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen seit dem 15. Februar 1998 an die A-Betonwerk GmbH verpachtet hatte (vgl. § 2 Ziff. 1 des Pachtvertrages vom 17. Juli 1998). Deshalb seien die Wirtschaftsgüter entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 nicht in dem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes der Beschwerdeführerin als Anspruchsberechtigter verblieben.