BFH - Beschluß vom 22.08.2001
IX B 126/01

BFH - Beschluß vom 22.08.2001 (IX B 126/01) - DRsp Nr. 2001/15915

BFH, Beschluß vom 22.08.2001 - Aktenzeichen IX B 126/01

DRsp Nr. 2001/15915

Gründe:

Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hat das Finanzgericht (FG) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Dagegen hat die Klägerin persönlich Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.