Die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Beschwerde, deren Zulässigkeit sich nach Art.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.
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