Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein zur Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ergangener Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung auch die Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen fehlender Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zulasse, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
2. Auch die von den Klägern geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der FGO wegen Divergenz ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat keinen von den in der Beschwerdebegründung benannten Urteilen abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
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