BFH - Beschluss vom 22.08.2007
VI B 46/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2109
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2333/05

BFH - Beschluss vom 22.08.2007 (VI B 46/07) - DRsp Nr. 2007/17468

BFH, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen VI B 46/07

DRsp Nr. 2007/17468

Gründe:

I. Gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Ehegatten, ergingen für die Streitjahre 1994 bis 2001 geänderte Einkommensteuerbescheide, nachdem in einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt worden war, dass der Kläger --neben seiner Beschäftigung bei einer GmbH-- bei einem Fußballverein als Spieler, Trainer, Talentsichter und Beschaffer von Sponsoren eine alle seine Aufwendungen abgeltende monatliche Nettoentschädigung von 2 000 DM erhalten habe. Diese erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) abzüglich geschätzter Werbungskosten. Der Einspruch, mit dem eine Nettolohnvereinbarung mit dem Verein geltend gemacht worden war, hatte nur hinsichtlich des Jahres 1994 teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der eine ersatzlose Aufhebung der Änderungsbescheide 1995 bis 2001 und eine Herabsetzung des Änderungsbescheids 1994 durch Verminderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 9 000 DM --jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung-- beantragt worden war. Dabei verneinte es das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung und --im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeit-- eine nebenberufliche Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).