BFH - Beschluß vom 22.09.1999
IV B 194/98

BFH - Beschluß vom 22.09.1999 (IV B 194/98) - DRsp Nr. 2000/608

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen IV B 194/98

DRsp Nr. 2000/608

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die Vorentscheidung beruht nicht auf der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage.