Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Vorentscheidung beruht nicht auf der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage.
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