BFH - Beschluß vom 22.09.1999
IV B 1/99

BFH - Beschluß vom 22.09.1999 (IV B 1/99) - DRsp Nr. 2000/529

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen IV B 1/99

DRsp Nr. 2000/529

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Divergenzrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.