BFH - Beschluss vom 22.09.2004
III S 12/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 22.09.2004 (III S 12/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/4

BFH, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III S 12/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/4

Gründe:

I. Um einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, beauftragen zu können, hat der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) selbst beantragt, ihm wegen Mittellosigkeit als Sozialhilfeempfänger Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Ausführungen, denen sich Zulassungsgründe entnehmen ließen, enthält der Antrag nicht. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht eingereicht.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).