BFH - Beschluss vom 22.09.2004
VIII B 151/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 851/02

BFH - Beschluss vom 22.09.2004 (VIII B 151/04) - DRsp Nr. 2004/18783

BFH, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen VIII B 151/04

DRsp Nr. 2004/18783

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei Veränderung der Einkommensverhältnisse eines Kindes im Laufe eines Jahres im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung eine Zäsur zu machen sei oder ob die Familienkasse berechtigt sei, bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrages das bereits gezahlte Kindergeld zurückzufordern.