BFH - Beschluss vom 22.09.2004
X B 38/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3252/99

BFH - Beschluss vom 22.09.2004 (X B 38/04) - DRsp Nr. 2004/18763

BFH, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen X B 38/04

DRsp Nr. 2004/18763

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben einen Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt, soweit sie rügen, das Finanzgericht (FG) habe die von ihnen schriftsätzlich benannten Zeugen nicht vernommen.

Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört insbesondere der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge.