BFH - Beschluss vom 22.09.2004
X B 58/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3293/01

BFH - Beschluss vom 22.09.2004 (X B 58/04) - DRsp Nr. 2004/18765

BFH, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen X B 58/04

DRsp Nr. 2004/18765

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Mai 2004 zugestellt.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Nach Hinweis auf die Fristversäumnis durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2004 beantragte der Prozessvertreter mit Schreiben vom 16. Juli 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.

Wiedereinsetzung sei deshalb zu gewähren, weil seine mit der Aktenvorlage und Fristeneintragung betraute Sekretärin, Frau B, am 19. Juni 2004 einen schweren Autounfall erlitten habe und bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt sei. Infolge des Ausfalles der Frau B sei es zu einem erheblichen Aktenstau und auch zum Versäumnis bezüglich der Fristeneintragung gekommen, so dass dem Prozessbevollmächtigten die Akte erst im Rahmen einer normalen Wiedervorlage am 14. Juli 2004 und nicht vor Ende der Begründungsfrist vorgelegt worden sei. Die stets zuverlässige Frau B sei infolge des Unfalles nicht mehr dazu gekommen, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzutragen.