BFH - Beschluss vom 22.09.2005
X S 8/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 22.09.2005 (X S 8/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/18370

BFH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen X S 8/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18370

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der Antragsteller habe in den Streitjahren 1994 bis 1997 unter der Bezeichnung "K-GbR - Geschäftsführer K" ein Einzelunternehmen betrieben. In den streitigen Bescheiden setzte das FA geschätzte Gewinne an. Auch wurden dem Antragsteller in den Bescheiden 1995 bis 1997 im Rahmen der Außenprüfung festgestellte Einnahmen aus Kapitalvermögen, die auf einer Geldanlage in der Schweiz beruhen, zugerechnet. Mit seiner beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage wandte sich der Antragsteller u.a. gegen den Ansatz der gewerblichen Einkünfte. Auch machte er geltend, die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien zur Hälfte einem Herrn M zuzurechnen.

Das FG gab der Klage insoweit statt, als es die geschätzten Gewinne in dem Urteil (vgl. auch den hierzu ergangenen Berichtigungsbeschluss des FG vom 23. Februar 2005) herabsetzte.