BFH - Beschluss vom 22.09.2008
I B 10/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 991/06

BFH - Beschluss vom 22.09.2008 (I B 10/08) - DRsp Nr. 2008/24252

BFH, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen I B 10/08

DRsp Nr. 2008/24252

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- von ihren Gesellschaftern erhalten hat. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) haben die Gesellschafter der GmbH zunächst Darlehen gewährt und später auf ihre Darlehensforderungen verzichtet; demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass es sich von Anfang an um verdeckte Einlagen gehandelt habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen die vom FA erlassenen Steuerbescheide abgewiesen (Sächsisches FG, Urteil vom 19. November 2007 2 K 991/06). Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.