BFH - Beschluss vom 22.09.2008
I B 103/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1333/02

BFH - Beschluss vom 22.09.2008 (I B 103/08) - DRsp Nr. 2008/23618

BFH, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen I B 103/08

DRsp Nr. 2008/23618

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Baubereich tätige GmbH, an der in den Streitjahren (1995 bis 1997) drei Gesellschafter beteiligt waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete nach einer Außenprüfung dem jeweiligen Bilanzgewinn der Klägerin für die Streitjahre verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) hinzu, u.a. wegen an zwei der Gesellschafter erbrachter Bauleistungen, für die keine Abschlagsrechnungen gestellt worden sind und wegen bestimmter Vergütungs- und Tantiemezahlungen an diese beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 17. April 2008 6 K 1333/02 zum ganz überwiegenden Teil abgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründet ihr Begehren mit einer unzureichenden Urteilsbegründung.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der fehlenden bzw. unzureichenden Urteilsbegründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) liegt nicht vor.