BFH - Beschluss vom 22.09.2008
I B 69/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 307/01

BFH - Beschluss vom 22.09.2008 (I B 69/08) - DRsp Nr. 2008/21889

BFH, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen I B 69/08 - Aktenzeichen I B 70/08 - Aktenzeichen I B 71/08

DRsp Nr. 2008/21889

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu werten ist.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (1996 bis 1998) drei Gesellschafter beteiligt waren. Von diesen Gesellschaftern erhielt sie Darlehen, die mit 10 % bis 12 % verzinst wurden. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nahm im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass die Verzinsung unangemessen hoch gewesen sei und daher zu verdeckten Gewinnausschüttungen geführt habe. Er erließ entsprechende Steuerbescheide und wies die dagegen gerichteten Einsprüche der Klägerin zurück.

Den daraufhin erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) im Streitpunkt stattgegeben (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2008 3 K 305/01, 3 K 306/01 und 3 K 307/01). Mit seinen deshalb eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden macht das FA geltend, dass die Revision gegen die Urteile nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Die Klägerin ist den Nichtzulassungsbeschwerden entgegengetreten.