I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat beträchtliche Steuerrückstände. Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen und der Ablehnung eines Teilerlasses führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Liquiditätsprüfung bei der Klägerin durch, bei der festgestellt wurde, dass die Klägerin über Immobilien im Ausland verfügt, im Übrigen aber völlig überschuldet ist. Daraufhin forderte das FA die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin fehlerhafte Ermessensausübung insbesondere deshalb rügte, weil sich das FA auf andere, weniger einschneidende Weise einen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse habe verschaffen können, die ihm außerdem durch die Liquiditätsprüfung bekannt gewesen seien, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Ermessensausübung des FA für ordnungsgemäß, insbesondere habe es sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin ihre Vermögensverhältnisse nicht zuverlässig festgestanden hätten und es sich nicht mit den Erkenntnissen aus der Liquiditätsprüfung habe zufrieden geben müssen.
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