BFH - Beschluß vom 22.10.2001
V B 59/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 380

BFH - Beschluß vom 22.10.2001 (V B 59/01) - DRsp Nr. 2002/894

BFH, Beschluß vom 22.10.2001 - Aktenzeichen V B 59/01

DRsp Nr. 2002/894

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1996 eine Kfz-Reparaturwerkstatt sowie den An- und Verkauf von Kfz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 6. Januar 1999 den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma X. Die Rechnungen enthalten sowohl eine inländische als auch eine niederländische Anschrift und (lediglich) eine niederländische Telefon- und Telefaxnummer.

Das FA lehnte den Antrag der Klägerin, den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 6. Januar 1999 zu ändern, ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1999 zurück.