I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb zusammen mit dem Beigeladenen eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Der Kläger kündigte das Gesellschaftsverhältnis, woraufhin der Beigeladene die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Klägers am 21. November 1989 erklärte. Auf Grund eines am 9. März 1992 geschlossenen Abfindungsvergleichs zahlte der Beigeladene an den Kläger eine Abfindung in Höhe von ... DM.
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