BFH - Beschluss vom 22.10.2002
VI B 233/00

BFH - Beschluss vom 22.10.2002 (VI B 233/00) - DRsp Nr. 2003/1360

BFH, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen VI B 233/00

DRsp Nr. 2003/1360

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Der Kläger behauptet lediglich, die Rechtsfrage, welche Kriterien an eine "Arbeitsstätte" i.S. des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für inländische Steuerpflichtige zu stellen seien, die bei den amerikanischen Streitkräften arbeiten, und wie das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeitsmittelpunkt" i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG sowie die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG auszufüllen seien, habe grundsätzliche Bedeutung. Dies genügt ebenso wenig wie der Hinweis, dass eine Vielzahl von Fällen betroffen sei, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Insbesondere fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers dazu, warum und in welcher Weise sich die Tätigkeit des Klägers als bei den US-Streitkräften angestellten Streifenpolizisten gegenüber einem bei inländischen Dienststellen beschäftigten Polizeibeamten unterscheidet (vgl. Abschn. 37 Abs. 5 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996).