Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.
Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102).
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