BFH - Beschluss vom 22.10.2003
V B 76/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7104/01

BFH - Beschluss vom 22.10.2003 (V B 76/03) - DRsp Nr. 2003/15675

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen V B 76/03

DRsp Nr. 2003/15675

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ein Gerüstbauunternehmen, hatte im Jahre 1996 Gerüstmaterial erworben und aus der Rechnung hieraus Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM geltend gemacht. Nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung zeichnete sie zwei ihr vom Lieferer übersandte Wechsel über insgesamt ... DM, die am 22. November 1996 fällig sein sollten. In der Zeit von Mitte 1997 bis Mitte 1998 leistete die Klägerin zwei Ratenzahlungen in Höhe von monatlich ... DM; weitere Zahlungen leistete sie nicht. Infolge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahre 2000 gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass eine Vorsteuerberichtigung zu Lasten der Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) entsprechend der noch offenen Restforderung vorzunehmen sei, und minderte die erklärten Vorsteuerbeträge für das Streitjahr 1999 um ... DM.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zudem macht sie geltend, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.