BFH - Beschluss vom 22.10.2008
I B 169/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5026/05

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (I B 169/08) - DRsp Nr. 2008/24261

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen I B 169/08 - Aktenzeichen I B 170/08

DRsp Nr. 2008/24261

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Zurückweisung zweier Ablehnungsgesuche.

In einem Klageverfahren vor dem 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 den Vorsitzenden Richter am FG A und den Berichterstatter, Richter am FG B, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der Termin vom 22. Februar 2008, in dem zu Beginn über das Ablehnungsgesuch verhandelt wurde, fand zunächst ohne die abgelehnten Richter unter Mitwirkung der Richterin am FG C, der Richter am FG D und E sowie der ehrenamtlichen Richter F und von der G statt. Die Klägerin lehnte nach Eröffnung der Verhandlung sämtliche mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Befangenheitsgrund machte die Klägerin geltend, dass Richter am FG D nicht dem 9. Senat des FG angehöre und aus dem Geschäftsverteilungsplan des FG nicht zu ersehen sei, dass dieser Richter als Vertreter eines verhinderten Richters des 9. Senats bestimmt sei. Dieses Ablehnungsgesuch wies das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung als offensichtlich nicht hinreichend begründet zurück. Die Klägerin legte hiergegen sogleich Beschwerde ein und erklärte zur Begründung, der Zurückweisungsbeschluss sei greifbar gesetzwidrig.