BFH - Beschluss vom 22.10.2008
IX B 127/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 84/02

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (IX B 127/08) - DRsp Nr. 2008/21913

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen IX B 127/08

DRsp Nr. 2008/21913

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, z.B. das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.).