BFH - Beschluss vom 22.10.2008
IX B 128/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 25
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4419/02

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (IX B 128/08) - DRsp Nr. 2008/21679

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen IX B 128/08

DRsp Nr. 2008/21679

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen im Streitfall nicht vor.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den insoweit gestellten Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen; denn jedenfalls sind die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung geklärt.