BFH - Beschluss vom 22.10.2008
VI B 100/08
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 861/2007

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (VI B 100/08) - DRsp Nr. 2008/24203

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VI B 100/08

DRsp Nr. 2008/24203

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden. Gegen einen solchen Beschluss des FG (oberes Landesgericht gemäß § 2 FGO) steht --worauf das FG in seiner Entscheidung hingewiesen hat-- den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof --BFH-- (gemäß Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes oberster Gerichtshof des Bundes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) nicht zugelassen. Daher ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Beschwerde nicht statthaft und schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.