BFH - Beschluss vom 22.10.2008
VII B 126/07
Normen:
StBerG § 50a; StBerG § 55 Abs. 2; StBerG § 154 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 422
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 515/06

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (VII B 126/07) - DRsp Nr. 2009/2999

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VII B 126/07

DRsp Nr. 2009/2999

Normenkette:

StBerG § 50a; StBerG § 55 Abs. 2; StBerG § 154 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht sich vom Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) bedroht. Die Steuerberaterkammer beanstandet, dass der an der Klägerin ausschließlich beteiligte Verein die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht erfülle. Die Steuerberaterkammer hat die Klägerin deshalb aufgefordert, bis zum 30. Dezember 2006 diesbezüglich einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls der Widerruf ihrer Anerkennung erfolgen werde. Daraufhin hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass sie nach § 154 Abs. 1 StBerG Bestandsschutz genieße und nicht dazu verpflichtet sei, dass vorgenannter alleiniger Gesellschafter durch einen anderen ersetzt werde, der den Kapitalbindungsvorschriften des StBerG unterworfen sei. Hilfsweise hat die Klägerin begehrt, die Steuerberaterkammer zur Unterlassung des Widerrufs zu verurteilen, weiter hilfsweise, die vorgenannte Aufforderung, gesetzmäßige Zustände herzustellen, aufzuheben.