BFH - Beschluss vom 22.10.2008
VII B 93/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 127
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3359/07

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (VII B 93/08) - DRsp Nr. 2009/562

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VII B 93/08

DRsp Nr. 2009/562

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Wodka her, den sie im Steueraussetzungsverfahren mit dem Ziel der Ausfuhr aus der Gemeinschaft im Juni und Juli 1997 nach Litauen befördern ließ. Die ordnungsgemäße Erledigung der Steuerversandverfahren wurde durch gefälschte Zollstempel nur vorgetäuscht. Tatsächlich wurde bei vier Sendungen der Wodka in Deutschland abgeladen und an Abnehmer weiterveräußert. Mit Steuerbescheid vom ... nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin zunächst auf Zahlung der Branntweinsteuer für insgesamt 15 Sendungen Wodka in Anspruch. Der Bescheid wurde durch das deutsche Generalkonsulat in Mailand im September 2004 bekanntgegeben. Mit Steueränderungsbescheid vom ... reduzierte das HZA die Forderung auf die Branntweinsteuer, die für den Wodka der vier in Deutschland verbliebenen Lieferungen entstanden war. In einem weiteren Schreiben wurde der Betrag aufgrund erfolgter Zahlungen anderer Schuldner nochmals reduziert. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.