BFH - Beschluss vom 22.10.2008
VIII B 128/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1651/08

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (VIII B 128/08) - DRsp Nr. 2008/23637

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 128/08

DRsp Nr. 2008/23637

Gründe:

Soweit sich die Beschwerde auf die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2002 bezieht, ist sie schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der für jenes Jahr erklärte Verlust aus selbständiger Arbeit auch in dem nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheid über Einkommensteuer vom 22. Oktober 2007 weiterhin berücksichtigt wurde und sich hieran durch die nachfolgende Einspruchsentscheidung und das angefochtene Urteil nichts geändert hat (§ 40 Abs. 2 FGO).

Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen zumindest eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).