BFH - Beschluss vom 22.10.2008
VIII B 9/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 5257/03 E, V - 1.12.2006,

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (VIII B 9/07) - DRsp Nr. 2009/569

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 9/07

DRsp Nr. 2009/569

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in jeder Hinsicht entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201 f., 204; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

2.