Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Die Kläger sind der Ansicht, es bedürfe der "Klärung, weil es das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, in welchen Fällen abstrakt der Begriff der Tatsache in § 173 AO mit die Höhe der Einkünfte umfasst".
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