BFH - Beschluss vom 22.10.2008
X B 248/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 186
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 30/06

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (X B 248/07) - DRsp Nr. 2008/21921

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen X B 248/07

DRsp Nr. 2008/21921

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der vorbringt, das angefochtene Urteil leide an verschiedenen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Der Kläger rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist der Ansicht, für das Finanzgericht (FG) habe von Amts wegen Anlass zu Aufklärungsmaßnahmen über die Höhe der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestrittenen Zuwendungen bestanden, die er von seinen Eltern erhalten habe.