Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der vorbringt, das angefochtene Urteil leide an verschiedenen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Der Kläger rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist der Ansicht, für das Finanzgericht (FG) habe von Amts wegen Anlass zu Aufklärungsmaßnahmen über die Höhe der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestrittenen Zuwendungen bestanden, die er von seinen Eltern erhalten habe.
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