BFH - Beschluss vom 22.10.2008
X B 91/08
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 410/06

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (X B 91/08) - DRsp Nr. 2008/24299

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen X B 91/08

DRsp Nr. 2008/24299

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2006 IX B 122/05 (BFH/NV 2006, 2061) ab.

In dem Beschluss in BFH/NV 2006, 2061 hat sich der BFH mit dem notwendigen Inhalt einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befasst. § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG muss diese Merkmale umfassen. Wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ob eine Bescheinigung inhaltlich diese Merkmale umfasst, ist dies, soweit möglich, durch die Tatsacheninstanz im Wege der Auslegung zu klären. Im Streitfall hat das FG sich mit der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG auseinandergesetzt und fallbezogen erkannt, dass eine für den Kläger günstige Auslegung der Bescheinigung unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Genehmigung vom 14. März 2000, insbesondere des Anhangs hierzu, nicht in Betracht kommt, da aus der sanierungsrechtlichen Genehmigung eindeutig hervorgeht, dass diese den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses betrifft. Das FG hat die Bescheinigung somit inhaltlich ausgelegt.