Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt zwar, dass der Streitfall grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und dem Finanzgericht (FG) Verfahrensfehler unterlaufen seien (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Ihre Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1.
Die Klägerin führt nicht in der gebotenen Weise aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind.
a)
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