BFH - Beschluß vom 23.01.1991
I E 3/90
Normen:
GKG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 828
BFHE 163, 305
BStBl II 1991, 528

BFH - Beschluß vom 23.01.1991 (I E 3/90) - DRsp Nr. 1996/10900

BFH, Beschluß vom 23.01.1991 - Aktenzeichen I E 3/90

DRsp Nr. 1996/10900

»In einem Rechtsstreit um den Erlaß von Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen bemißt sich der Streitwert nach dem Gesamtbetrag, dessen Erlaß begehrt wird.«

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist der einer Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert. Die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) beantragte im Klageverfahren, das zuständige Finanzamt (FA) zu verpflichten, Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe und Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt 643.878 DM aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die Klage wurde als unzulässig verworfen. Im anschließenden Revisionsverfahren beantragte die Klägerin Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG) mit dem Ziel einer Sachentscheidung. Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet zurückgewiesen (Beschluß vom 18. Juli 1990 I R 97/87 ).

Mit Kostenrechnung vom 24. Oktober 1990 (KostL 1680/90) setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten aus dem Revisionsverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 643.878 DM an.