I. Der Antragsteller erwarb am 12. Juli 1979 den Miteigentumsanteil seiner damaligen Ehefrau an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Das Einfamilienhaus diente der Familie des Antragstellers bis dahin als Wohnung. Die Ehe des Antragstellers wurde danach geschieden. Durch Vertrag vom 26. März 1980 veräußerte der Antragsteller das Grundstück weiter. Die von ihm für den Erwerb des Miteigentumsanteils begehrte Steuervergünstigung nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) wurde dem Antragsteller vom Finanzamt (FA) versagt, da die vorgeschriebene einjährige Nutzung zu Wohnzwecken nicht erfüllt worden sei.
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