BFH - Beschluß vom 23.01.1991
II S 15/90
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BB 1991, 540
BFHE 163, 123
BStBl II 1991, 366

BFH - Beschluß vom 23.01.1991 (II S 15/90) - DRsp Nr. 1996/10861

BFH, Beschluß vom 23.01.1991 - Aktenzeichen II S 15/90

DRsp Nr. 1996/10861

»Wird der Antrag auf PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam gestellt, so hat das Prozeßgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz von dem Rechtsmittel auszugehen, das zu dem vom Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Antragsteller eines von ihm in der Revisionsinstanz selbst gestellten Antrags auf PKH das zulässige Rechtsmittel bezeichnet und ein Mindestmaß an Begründung dieses Rechtsmittels vorträgt.«

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller erwarb am 12. Juli 1979 den Miteigentumsanteil seiner damaligen Ehefrau an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Das Einfamilienhaus diente der Familie des Antragstellers bis dahin als Wohnung. Die Ehe des Antragstellers wurde danach geschieden. Durch Vertrag vom 26. März 1980 veräußerte der Antragsteller das Grundstück weiter. Die von ihm für den Erwerb des Miteigentumsanteils begehrte Steuervergünstigung nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) wurde dem Antragsteller vom Finanzamt (FA) versagt, da die vorgeschriebene einjährige Nutzung zu Wohnzwecken nicht erfüllt worden sei.