BFH - Beschluß vom 23.01.2001
V B 76/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 928

BFH - Beschluß vom 23.01.2001 (V B 76/00) - DRsp Nr. 2001/7591

BFH, Beschluß vom 23.01.2001 - Aktenzeichen V B 76/00

DRsp Nr. 2001/7591

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt in den Streitjahren 1989, 1992 und 1993 den Betrieb einer Leuchtenmontage. Außerdem entwarf er Leuchten für die Leuchtenindustrie; dafür fertigte er Entwürfe für Beleuchtungsglas, Beleuchtungswerk, Reflektoren sowie Lampenfüße und verkaufte sie an Leuchtenhersteller. Die Entwürfe verkaufte er teilweise gegen feste Kaufpreise, teilweise gegen Umsatzprovisionen. Einen der Leuchtenhersteller beriet er darüber hinaus für ein monatliches Fixum von 3 000 DM bei der Glasherstellung. Der Kläger war der Auffassung, mit seinen Entwürfen und der Beratung zur Glasherstellung sei er künstlerisch tätig; er wandte daher für die entsprechenden Umsätze in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1989, 1992 und 1993 den ermäßigten Steuersatz an.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte dagegen die streitige Tätigkeit des Klägers als gewerblich.