BFH - Beschluß vom 23.01.2001
VI B 62/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 928

BFH - Beschluß vom 23.01.2001 (VI B 62/99) - DRsp Nr. 2001/8082

BFH, Beschluß vom 23.01.2001 - Aktenzeichen VI B 62/99

DRsp Nr. 2001/8082

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie nicht fristgerecht eingelegt haben. Die Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beträgt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) einen Monat ab Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG). Das vorinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. September 1998 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch erst am 16. Februar 1999 bei dem FG ein.