BFH - Beschluss vom 23.01.2004
III B 92/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1151/02

BFH - Beschluss vom 23.01.2004 (III B 92/03) - DRsp Nr. 2004/4181

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen III B 92/03

DRsp Nr. 2004/4181

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ist die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf mehrere, sie jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur dann ausreichend dargelegt, wenn hinsichtlich aller Begründungen Rechtsfragen bezeichnet werden, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Beschluss vom 30. Januar 2001 VII B 140/00, BFH/NV 2001, 930, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.