BFH - Beschluss vom 23.01.2008
I B 101/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1290
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 4658/06 K, F - 24.4.2007,

BFH - Beschluss vom 23.01.2008 (I B 101/07) - DRsp Nr. 2008/12187

BFH, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen I B 101/07

DRsp Nr. 2008/12187

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die erst nach Ablauf der Einspruchsfristen Einspruch gegen mehrere Steuerbescheide eingelegt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren ist.

Die Klägerin, eine GmbH, ist ein ... unternehmen. Im Jahr 2004 war beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1995 eine Klage bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) wegen aus Sicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu niedriger Entgelte für die Überlassung von ...daten anhängig. Im Rahmen einer Außenprüfung nahmen die Prüfer aus dem gleichen Grund auch für die Streitjahre des vorliegenden Verfahrens (1996 bis 2000) vGA an. Der von der steuerlichen Beraterin und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin --der X-AG-- mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin betraute Rechtsanwalt und Steuerberater A behielt sich in der Schlussbesprechung Einwendungen gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Prüfer vor.