BFH - Beschluss vom 23.01.2008
I B 136/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1197
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 302/06

BFH - Beschluss vom 23.01.2008 (I B 136/07) - DRsp Nr. 2008/10264

BFH, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen I B 136/07

DRsp Nr. 2008/10264

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Frage, ob bei einer echten Betriebsaufspaltung ein Mietvertrag vorliegen könne oder stets von einem Pachtvertrag auszugehen sei, und ob im letztgenannten Fall Instandhaltungskosten, die das Betriebsunternehmen getragen habe, zu den Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehörten. Diesen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1975 IV R 192/71 (BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220) ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst daher nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten und die Kosten einer Kaskoversicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.