Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Frage, ob bei einer echten Betriebsaufspaltung ein Mietvertrag vorliegen könne oder stets von einem Pachtvertrag auszugehen sei, und ob im letztgenannten Fall Instandhaltungskosten, die das Betriebsunternehmen getragen habe, zu den Pachtzinsen i.S. des §
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1975 IV R 192/71 (BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220) ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen in §
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