I. In einem Verfahren auf Abänderung eines Beschlusses zur Aussetzung der Vollziehung kam es im Zuge einer tatsächlichen Verständigung in einem mehrere Verfahren betreffenden Gesamtkomplex zu einer Erledigung der Hauptsache (Finanzgericht --FG-- des Saarlandes 1 V 13/05). Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegenüber dem FG, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die tatsächliche Verständigung nicht umgesetzt habe, wertete das FG als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens 1 V 13/05. Dieser Antrag wurde durch den Beschluss des FG vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde vom FG als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 26. Februar 2007 1 V 1068/07). Die Klägerin erhob daraufhin "Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss - AZ 1 V 1068/07". Sie beantragte, die Nichtigkeit des Beschlusses 1 V 1068/07 festzustellen und den Beschluss aufzuheben. Ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens sei von ihr nicht gestellt worden; es sei auch überhaupt kein Verfahren mehr anhängig gewesen, das habe fortgesetzt werden können. Diesen Sachumstand habe das Gericht auch durch einfache Anfrage bei ihr klären können.
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